AGB

§ 1 Geltungsbereich
1. Für alle – auch künftige – Lieferungen und Leistungen (im Folgenden zusammen „Lieferungen“) der Friedrich Göhringer Elektrotechnik GmbH („FTG“) an Kunden gemäß Absatz 2 gelten ausschließlich diese Allgemeinen Lieferbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung sowie sonstige gegebenenfalls getroffene Vereinbarungen.
2. Die Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunden“).
3. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, insbesondere auch dann nicht, auch wenn FTG der Geltung solcher Bedingungen nicht widerspricht.

§ 2 Vertragsschluss
1. Angebote von FTG sind unverbindlich.
2. FTG kann Bestellungen des Kunden innerhalb von zwei (2) Wochen ab dem Bestelldatum annehmen, soweit in der Bestellung nichts Abweichendes angegeben ist.
3. Verträge zwischen FTG und ihren Kunden kommen erst dadurch zustande, dass FTG eine Bestellung durch schriftliche Erklärung oder durch Lieferung oder Leistung annimmt.

§ 3 Leistungsinhalt; Änderungsvorbehalt
1. Abbildungen oder Zeichnungen von FTG oder von FTG gemachte Maß-, Gewichts-, Konstruktions-, Farb-, Qualitäts-, Design-, Verarbeitungs- oder ähnliche Angaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Produkt- und Leistungsbeschreibungen von FTG sind keine Garantien im Rechtssinne. Nur schriftlich abgegebene und ausdrücklich als solche bezeichnete Garantien binden FTG.
3. FTG kann auch nach Abschluss eines Vertrags die versprochene Lieferung oder Leistung ändern oder von ihr abweichen, wenn und soweit die Änderung oder Abweichung handelsüblich oder nur unwesentlich ist und keine von FTG garantierte Beschaffenheit betrifft. Dies gilt insbesondere für Änderungen und/oder Abweichungen in Bezug auf Maße, Gewicht, Konstruktion, Farbe, Qualität, Design, Verarbeitung und Menge.

§ 4 Werkzeuge
1. Soweit die Vertragspartner keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, wird FTG erforderliche Werkzeuge selbst herstellen oder beschaffen.
2. Die Werkzeuge bleiben im Eigentum von FTG. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Übereignung, Herausgabe und Nutzung solcher Werkzeuge. Dies gilt, wenn die Vertragspartner keine abweichende Vereinbarung treffen, auch dann, wenn die von dem Kunden geschuldete Vergütung auch anteilig die entstehenden Werkzeugkosten umfasst.
3. Die mit der Herstellung oder Beschaffung von Werkzeugen verbundenen Kosten und Aufwände sind mit der Vergütung abgegolten.

§ 5 Änderungswünsche des Kunden
1. Der Kunde kann jederzeit auch nach Abschluss eines Vertrags Änderungs-wünsche im Hinblick auf die Leistungsausführung vorbringen. Jede Abweichung von dem aufgrund eines geschlossenen Vertrags geschuldeten Leistungsinhalt gilt als Änderung.
2. FTG wird Änderungswünsche ausführen, wenn darüber ein gesonderter Änderungsvertrag zustande gekommen ist. Der Änderungsvertrag regelt neben dem geänderten Leistungsinhalt auch die gegebenenfalls geänderte Vergütung und angepasste Leistungszeiten.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Preise von FTG gelten ab Werk (EXW Incoterms® 2010) in Euro. Kosten für Verpackung, Versand, gegebenenfalls Versicherung und Verzollung sowie jeweils gültige Umsatzsteuer kommen hinzu.
2. Metallzuschläge werden, bemessen am Metall-Einsatzgewicht, ent-sprechend der MK-Tagesnotierung abzüglich 153,39 Euro pro einhundert Kilogramm zuzüglich eines Bearbeitungszuschlages in der Höhe von 1% am Tage des Bestelleingangs gesondert in Rechnung gestellt.
3. Bei Lieferfristen von mehr als zwei (2) Monaten kann FTG die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen angemessen erhöhen, soweit Gehalts-, Material-, Energie- und/oder Rohstoffkosten nach Vertragsschluss aus nicht von FTG zu vertretenden Gründen erheblich gestiegen sind. Die Erhöhung erfolgt durch schriftliche Erklärung durch FTG. Bei Preiserhöhungen von mehr als fünf (5) Prozent kann der Kunde sich innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Erklärung der Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag lösen.
4. Die Vergütung ist mit Vertragsschluss fällig. Der Kunde gerät nach Maß-gabe der gesetzlichen Bestimmungen auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug, wenn er nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang bezahlt, es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart. Der Kunde darf Skonto nur abziehen, wenn dies gesondert vereinbart ist. Eine gegebenenfalls getroffene Skontoabrede bezieht sich, wenn nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, nicht auf Metallzuschläge und Kosten von Verpackung, Versand, Versicherung sowie gegebenenfalls sonst anfallende Kosten der Versendung.
5. FTG ist berechtigt, angemessene Vorauszahlung in Rechnung zu stellen, wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. Im Fall einer berechtigten Vorauskasserechnung ist FTG berechtigt, mit der Ausführung des Auftrags erst nach Zahlungseingang zu beginnen.
6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden FTG nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen, so kann FTG noch ausstehende, ggf. noch nicht fällige Zahlungsforderungen sofort fällig stellen und weitere Lieferungen oder Leistungen von einer Vorauszahlung abhängig machen. Weitergehende Rechte von FTG wegen Zahlungsverzugs bleiben unberührt.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. FTG stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu. FTG kann abweichend von § 273 BGB geschuldete Leistungen auch dann zurückhalten, wenn ihr ein fälliger Gegenanspruche zusteht, der nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis wie ihre Leistungspflicht beruht.
2. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zahlungen oder Leistungen (z.B. Beistellungen o.ä.) kann der Kunde nur zurückbehalten, wenn seine fälligen Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 8 Lieferung, Gefahrübergang, Teillieferungen
1. Lieferungen von FTG erfolgen ab Werk (EXW Incoterms® 2010) durch Bereitstellung zur Abholung auf dem Betriebsgelände von FTG in 78098 Triberg oder einem anderen vereinbarten Ort und Mitteilung der Versandbereitschaft.
2. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Lieferung geht gemäß EXW Incoterms® 2010 mit Lieferung im Sinne von Abs. 1 auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn FTG über die Bereitstellung hinaus weitere Pflichten (z.B. das Beladen oder den Transport) übernommen hat oder die Kosten hierfür trägt.
3. FTG darf Teillieferungen oder -leistungen erbringen, soweit dadurch das Kundeninteresse nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

§ 9 Liefer- und Leistungszeit; Verzug; Lagergeld
1. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen oder -zeiten sind Circa-Fristen bzw. –Zeiten.
2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung von FTG beim Kunden, jedoch nicht vor (a) Klärung aller aus Sicht von FTG klärungsbedürftigen Einzelheiten des Auftragsinhalts (insbesondere technischer Leistungsanforderungen), (b) Erhalt aller für die Ausführung des Auftrags erforderlicher Unterlagen, Beistellung, Freigaben, Genehmigungen von Plänen und ggf. sonstiger erforderlicher Mitwirkungsleistungen des Kunden und (c) Eingang vereinbarter oder von FTG berechtigt geforderter Vorauszahlungen.
3. Maßgebend für die Einhaltung von Fristen und Zeiten ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (vgl. § 8 Abs. 2).
4. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfristen steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und fehlerfreier Selbstbelieferung, es sei denn, FTG hat eine Nicht- oder Schlechtlieferung durch Vorlieferanten zu vertreten. Im Fall einer von FTG nicht zu vertretenden Nicht- oder Schlechtleistung des Vorlieferanten gerät FTG nicht in Verzug und kann sich durch Erklärung von ihrer Leistungspflicht lösen.
5. Ist FTG durch höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terrorakte, Naturkatastrophen, oder andere von ihr nicht zu vertretende unvorhersehbare Umstände, z.B. Streik oder Aussperrung, unverschuldet an einer fristgerechten Lieferung gehindert, so verlängern sich Lieferfristen um den Zeitraum, in dem die Störung andauert, zzgl. einer angemessenen Anlauffrist nach Beendigung der Störung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Umstände in dem genannten Sinn bei Vorlieferanten von FTG eintreten. Ist die Störung nicht nur von vorübergehender Dauer, so kann FTG sich durch Erklärung von ihrer Leistungspflicht lösen; in diesem Fall bestehen beiderseits keine Ansprüche aus dem Vertrag. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Lieferzeiten verlängern sich ferner um den Zeitraum, in dem der Kunde seiner Verpflichtung, bei der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung mitzuwirken, nicht oder nur unzureichend nachkommt, zzgl. einer angemessenen Anlauffrist nach Vornahme der Mitwirkung.
7. Gerät FTG infolge einfacher oder leichter Fahrlässigkeit in Verzug, so ist ihre Haftung für Verzögerungsschäden beschränkt auf typische und vorhersehbare Schäden, wobei FTG nur in Höhe von bis zu 0,5 Prozent des Netto-Rechnungsbetrags des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung pro vollendeter Woche des Verzugs haftet, insgesamt jedoch in Höhe von bis zu fünf (5) Prozent dieses Netto-Rechnungsbetrags. Im Übrigen gilt für die Haftung von FTG wegen Verzugs § 16.
8. Wünscht der Kunde, dass die Lieferung oder Leistung später als vereinbart erfolgt oder führt der Annahmeverzug des Kunden zu einer verspäteten Auslieferung, so kann FTG, beginnend ab Anzeige der Versandbereitschaft Kosten für die Lagerung in Höhe von 1 % des Nettopreises der betroffenen Lieferung pro angefangenem Monat, höchstens jedoch in Höhe von insgesamt 5 % dieses Preises verlangen. FTG bleibt der Nachweis eines höheren, dem Kunden der Nachweis keines oder eines wesentlich niedrigeren Schadens vorbehalten. FTG kann die Liefergegenstände auch bei einer Spedition einlagern und von dem Kunden Erstattung der dabei anfallenden Kosten verlangen. Der Gefahrübergang gemäß § 8 Abs. 2 bleibt von einer auf Wunsch des Kunden oder wegen Annahmeverzugs des Kunden erfolgen späteren Auslieferung unberührt.

§ 10 Verpackung
1. FTG wird die Lieferungen auf Kosten des Kunden nach eigenem Ermessen handelsüblich verpacken.
2. FTG wird Verpackungen auf Wunsch des Kunden auf ihrem Betriebsgelände (vgl. § 8 Abs. 1) zurücknehmen. Der Kunde wird in diesem Fall die Verpackung sauber, frei von Fremdstoffen und nach Verpackungsarten sortiert zurücksenden. Er trägt die Kosten der Rücksendung und der ordnungsgemäßen Entsorgung.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. FTG behält sich das Eigentum an Lieferungen und Leistungen („Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung aller Forderungen von FTG aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden (einschließlich z.B. Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Scheck- oder Wechselkosten) vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von FTG in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen wird. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich sowohl auf den tatsächlichen als auch auf den anerkannten Saldo.
2. Der Kunde nimmt Ver- oder Bearbeitungen von Liefergegenständen stets für FTG als Hersteller im Sinne von § 950 BGB vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht FTG gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, so erwirbt FTG an der neuen Sache Miteigentum nach Teilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem der Wert der Vorbehaltsware zu dem Wert der nicht im Eigentum von FTG stehenden Ware des Kunden oder Dritter steht. Erwirbt der Kunde in den in Satz 2 genannten Fällen kraft Gesetz Alleineigentum an der unter Verwendung der Vorbehaltsware entstehenden neuen einheitlichen Sache, so überträgt der Kunde FTG entsprechend dem in Satz 2 geregelten Anteil zur Sicherung der in Abs. 1 genannten Forderungen Miteigentum und verwahrt die Sache unentgeltlich für FTG. Im Übrigen gelten für die durch Verarbeitung, Ver-bindung oder Vermischung entstehende neue Sache die Bestimmungen über die Vorbehaltsware entsprechend.
3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang veräußern. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht ohne schriftliche Zustimmung von FTG verpfänden oder anderen zur Sicherheit übereignen. Im Fall einer Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte sowie bei Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter muss der Kunde FTG unverzüglich benachrichtigen.
4. Der Kunde tritt FTG bereits mit Abschluss eines Vertrags, spätestens jedoch mit Entgegennahme des Liefergegenstands von FTG sämtliche Forderungen gegen seine Abnehmer aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherheit ab. FTG ermächtigt den Kunden, an FTG abgetretene Forderungen einzuziehen. FTG bleibt jedoch trotz dieser Ermächtigung zum Einzug der Forderung berechtigt. Gerät der Kunden in Zahlungsverzug, stellt er seine Zahlungen ein, ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder liegt ein damit vergleichbarer Sachverhalt vor, kann FTG die Einzugsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen von FTG wird der Kunde FTG im Fall des Widerrufs die zur Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche erforderlichen Auskünfte erteilen, sämtliche dem Beweis der Forderung dienenden Unterlagen aushändigen und die Abtretung offenlegen. Auch FTG ist in diesem Fall zur Offenlegung der Abtretung berechtigt.
5. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann FTG die Vorbehaltsware herausverlangen, wenn FTG spätestens mit dem Herausgabeverlangen von dem der jeweiligen Lieferung zu Grunde liegenden Einzelvertrag zurücktritt. Der Kunde wird in diesem Fall ggf. gegen Dritte bestehende Ansprüche auf Herausgabe der Vorbehaltsware an FTG abtreten.
6. FTG wird auf Verlangen des Kunden Sicherheiten in dem Umfang freigeben, indem der realisierbare Wert der für FTG bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

§ 12 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
1. FTG räumt mit der Lieferung keine Nutzungsrechte an Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten oder sonstigem geistigen Eigentum ein, das an den Liefergegenständen, Gebrauchsanweisungen, Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Fotos oder dergleichen ggf. besteht.
2. Im Fall einer ggf. vereinbarten Nutzungsrechtseinräumung durch FTG an Rechten im Sinne von Abs. 1 räumt FTG, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Rechte ein, die sachlich auf den mit der Nutzungsrechtseinräumung verfolgten Zweck beschränkt sind.
3. Beauftragt der Kunde FTG, Leistungen nach bestimmten technischen Zeichnungen, Entwürfen oder sonstigen Vorgaben zu erbringen, so räumt er FTG mit Beauftragung sämtliche zur Erfüllung der Vorgaben nötigen Rechte an insoweit ggf. bestehenden Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten oder sonstigem geistigen Eigentum ein. FTG darf Erfüllungsgehilfen und Zulieferern im erforderlichen Umfang hieran Unterlizenzen einräumen.

§ 13 Entgegennahme; Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen nicht wegen nur unerheblicher Mängel verweigern.
2. Der Kunde hat, sofern er Kaufmann ist, gelieferte Ware unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen.
3. Er hat FTG bei der Untersuchung erkennbare Sachmängel unverzüglich und versteckte Sachmängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
4. Anzeigen nach Abs. 3 müssen schriftlich erfolgen und die Sachmängel möglichst konkret beschreiben.
5. Der Kunde kann keine Ansprüche wegen Sachmängeln geltend machen, die nicht form- und fristgerecht gerügt wurden.

§ 14 Sachmängel
1. FTG haftet bei Sachmängeln nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
2. FTG erbringt die Gewährleistung durch Nacherfüllung, und zwar nach ihrer Wahl entweder durch Beseitigung von Sachmängeln oder durch mangelfreie Neulieferung.
3. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als der Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
4. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder – bei erheblichen Sachmängeln – nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Sachmängeln kann der Kunde nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und insoweit verlangen, als eine Haftung nach § 15 gegeben ist. Andere Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen.
5. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen FTG gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den FTG gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt Abs. 3 entsprechend
6. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren nach zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang (vgl. § 8 Abs. 2), es sie denn, FTG hat Sachmängel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder FTG haftet aufgrund einer Garantie oder mangelbedingt wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 15 Rechtsmängel
1. FTG haftet bei Rechtsmängeln nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
2. FTG haftet nicht für Rechtsmängel, die sich daraus ergeben, dass FTG sich nach technischen Zeichnungen, Entwürfen oder sonstigen Angaben gerichtet hat, die der Kunde ihr zur Verfügung gestellt hat. Sollten solche Zeichnungen, Entwürfe oder Angaben Rechte Dritter verletzen, so stellt der Kunde FTG von etwaigen Ansprüchen, die Dritte deswegen gegen FTG geltend machen, frei.
3. FTG haftet für die rechtsmängelfreie Nutzung der Lieferungen außerhalb Deutschlands nur, wenn eine solche Nutzung vereinbart oder nach den Umständen bei Vertragsschluss zu erwarten war. Im Fall einer danach bestehenden Haftung für die Rechtsmängelfreiheit außerhalb Deutschlands hat FTG nur dafür einzustehen, dass der Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine im Ausland bestehenden Rechte entgegenstehen, die FTG zu diesem Zeitpunkt kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.
4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Sachmängelhaftung in § 14 Abs.2 bis Abs. 6 für Rechtsmängel entsprechend.

§ 16 Haftung
1. FTG haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und aus Garantien nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. In sonstigen Fällen haftet FTG nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar – soweit § 9 Abs. 7 für Verzögerungsschäden nicht abweichend geregelt – beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von FTG ausgeschlossen.
3. Schadensersatzansprüche gegen FTG gemäß § 9 Abs. 7 und Abs. 2 dieses § 16 verjähren nach zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 17 Geheimhaltung und Werbung
1. Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm von FTG mitgeteilten oder sonst im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu FTG bekannt werdenden und nicht bereits offenkundigen technischen und kommerziellen Informationen (z.B. Kostenvoranschläge, Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Modelle, Muster, Spezifikationen, Stückzahlen, technische Ausführung, Konditionen, Kunden, Zulieferer u.ä.) vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FTG an Dritte weitergeben.
2. Der Kunde wird Unterlagen und Gegenstände im Sinne von Abs. 1 spätestens nach Beendigung des Auftrags unaufgefordert und auf Verlangen von FTG jederzeit auf eigene Gefahr und Kosten an FTG herausgeben, soweit dem nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
3. Der Kunde darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von FTG die Geschäftsbezeichnung oder Marken von FTG in eine Referenzliste aufnehmen oder sonst mit der Geschäftsbeziehung zu FTG werben sowie Werbematerialien von FTG, insbesondere Fotos und Produktdarstellungen und –beschreibungen, für eigene Werbezwecke nutzen.

§ 18 Einschaltung von Erfüllungsgehilfen
1. FTG darf ohne vorherige Zustimmung des Kunden Erfüllungsgehilfen einschalten oder austauschen.
2. FTG haftet für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden im Rahmen der in diesen Lieferbedingungen geregelten Haftungsausschlüsse und –begrenzungen.

§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist 78098 Triberg, wenn die Parteien nicht etwas Abweichendes vereinbart haben.
2. Die für den Sitz von FTG zuständigen Gerichte sind ausschließlich zuständig, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. FTG ist berechtigt, auch vor anderen nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten zu klagen.
3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand März 2014

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